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Stand: 22. März 2019

Wir sind Mitglied vom

Clubstatuten

 

§ 01 Geltungsbereich

 

A. Die nachfolgenden Statuten gelten generell für alle Mitglieder, den Vorstand und die Rechnungsprüfer des Aquanaut Austria Tauch Club, nachfolgend AATC genannt.

§ 02 Name und Sitz

A. Der Verein führt den Namen Aquanaut Austria Tauch Club, mit der Kurzbezeichnung AATC.

B. Der Sitz des Clubs ist in Wien, die Anschrift ist mit der Adresse des jeweiligen Obmannes ident.

§ 03 Wirkungsbereich

A. Die Tätigkeit des AATC und seiner Mitglieder erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und weltweit.

§ 04 Zweck

A. Die Tätigkeit des AATC und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.

B. Die Tätigkeit des AATC und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

C. Die Tätigkeit des AATC und seiner Mitglieder erfolgt grundsätzlich gegenüber jedermann.

D. Die Mitglieder des AATC sind zur Erfüllung der Mitgliederpflichten jederzeit und unabhängig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort im Inland und ohne Berücksichtigung ihrer regionalen, organisatorischen Vereinszugehörigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kenntnisse verpflichtet.

E. Der sachliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Ausbildung und Fortbildung von Interessierten im Geräte- und Schnorcheltauchen, auf die Abhaltung von Badeabenden, Freiwassertauchgängen, Tauchreisen und vereinsinterner Veranstaltungen. Weiters dient der Vereinszweck der Volksbildung und Volksgesundheit hinsichtlich kultureller, naturkundlicher und medizinischer Weiterbildung.
 
§ 05 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

A. Der Clubabend
B. Durchführung und Betreuung von Tauchabenden
C. Durchführung und Betreuung von Tauchkursen
D. Durchführung von Veranstaltungen aller Art
E. Durchführung von naturkundlichen Exkursionen
F. Durchführung von völkerkundlichen und kulturellen Exkursionen
G. Durchführung und Betreuung von sportmedizinischen Seminaren
H. Durchführung und Betreuung von sportlichen Veranstaltungen zwecks Körperertüchtigung
I. Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen speziell für Kinder
J. Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen speziell für körperlich behinderte Personen
K. Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen speziell für Pensionisten
L. Schaffung und Betrieb eines Vereinslokales
M. Besuch von Kursen und Lehrgängen diverser Art
N. Die Erfassung eines Personenkreises von Gleichgesinnten zum Zweck der besseren, rascheren und sicheren Ausbildung
O. Laufende Information und Weiterbildung der Mitglieder

§ 06 Finanzielle Mittel

A. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühr der Mitglieder
B. Spenden
C. Erlöse aus Veranstaltungen
D. Subventionen

§ 07 Mitgliedschaft

A. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

B. Ordentliches Mitglied kann jede physische und juridische, behinderte oder nicht behinderte Person werden, sofern sie die Vereinsziele bejaht, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Aufnahmebedingungen (siehe § 08) erfüllt.

C. Außerordentliches Mitglied kann jede physische und juridische, behinderte oder nicht behinderte Person werden, sofern sie die Vereinsziele bejaht, das 16. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat.

D. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der einen von der Generalversammlung zu bestimmenden, jährlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.

E. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich bezüglich des Vereins und seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben.
 
§ 08 Aufnahme von Mitgliedern

A. Die Aufnahme in den Verein des AATC erfolgt auf Grund eines schriftlichen Beitrittsantrages und einer mündlichen Empfehlung von mindestens drei Mitgliedern an den Vorstand, der darüber binnen drei Monaten abzustimmen hat. Von der Empfehlung durch drei Mitglieder kann der Vorstand Dispens erteilen. Dazu ist die einfache Mehrheit im Vorstand erforderlich.

B. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ohne Begründung ablehnen. Dagegen kann ein Mitglied, dass den Mitgliedschaftswerber empfohlen hat, die ordentliche Generalversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.

C. Zu Ehrenmitgliedern können physische Personen, die sich um den AATC und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, über schriftlichen Antrag von drei ordentlichen Mitglieder oder über schriftlichen Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden.

§ 09 Beendigung der Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod eines Mitgliedes, sowie durch die Auflösung des Vereins.

B. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch nachweisliche, schriftliche Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Bereits geleistete Einschreibegebühren und Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.

C. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem AATC kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereins schadet oder den Vereinszielen entgegen wirkt.

D. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung können Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (auch per E Mail möglich) mit ihren Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

E. Durch Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchen Gründen auch immer, haben die Mitglieder weder einen Rechtsanspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Sämtliches Eigentum des AATC und Verpflichtungen dem AATC gegenüber sind innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzugeben bzw. zu erfüllen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist in jedem Falle zu entrichten.

§ 10 Rechte der Mitglieder

A. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen des Vereins.
 
B. Alle übrigen Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Generalversammlung mit beratender Stimme fungieren.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

A. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, sich an die Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands zu halten und weiters die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

B. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein (Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht). Die Generalversammlung kann diesem Mitglied nach Bezahlung der offenen Beiträge sein Stimmrecht wieder geben.

C. Zahlt ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen im Verzug ist trotz Mahnung nicht, ist vom Vorstand der Ausschluss dieses Mitglieds bei der Generalversammlung zu beantragen (siehe § 09).

D. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt und für die neuerliche Aufnahme die Beitrittsgebühr entrichtet.

E. Aufgrund von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z. B. lang dauernder Auslandsaufenthalt) kann ein Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit diesem Ruhensansuchen zustimmt, ruhen auch die Mitgliedsbeiträge. Bei Wiederauflebenlassen der Mitgliedschaft sind keine neuen Beitrittsgebühren zu entrichten.

F. Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Beträge verpflichtet. Durch Nichtzahlung endet die Mitgliedschaft sinngemäß wie nach den Bestimmungen des § 09.

G. Ehrenmitglieder haben, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

H. Alle aktiven Mitglieder haben die Verpflichtung über alle durchgeführten Freiwassertauchgänge ein Logbuch zu führen.

I. Alle aktiven Mitglieder haben die Verpflichtung bei der Teilnahme an Tauchveranstaltungen über ein gültiges, nicht abgelaufenes ärztliches Attest über ihre Tauchtauglichkeit zu verfügen.


J. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz und Haftungsübernahme durch den Verein.

K. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des AATC abträglich sein könnte.

§ 12 Mitgliedschaftsnachweis


A. Als Nachweis der aufrechten Mitgliedschaft dient der Zahlungsbeleg über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages des laufenden Kalenderjahres.

§ 13 Organe des Vereins

A. Die Organe des AATC sind:

1. Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Vom Vorstand delegierte Mitglieder zur besonderen Verwendung

§ 14 Die Generalversammlung

A. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des AATC. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Feststellung der Stimmberechtigung und Stimmverteilung
2. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
4. Beschlussfassung über den finanziellen Vorschlag.
5. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge für alle Kategorien von Mitgliedschaften.
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
8. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüssen von der Mitgliedschaft.
9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

B. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich alle 3 Jahre statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn dies die ordentliche Generalversammlung, oder der Vorstand beschlossen hat, oder wenn diese von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder mittels schriftlich begründetem Antrag verlangt wird.

C. Die Generalversammlung ist außerdem Streit- und Schlichtungsorgan des Vereins. Ist ein Streitfall anhängig, muss die Generalversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn es eine der vom Streit betroffenen Parteien verlangt und dieses Verlangen die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern oder des Vorstands hat. Hat dieses Begehren nicht die nötige Unterstützung, kann das vom Streit betroffene Mitglied verlangen, dass sein Ansuchen zur Streitschlichtung in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Generalversammlung aufgenommen wird. Diesem Verlangen hat der Vorstand nachzukommen.
 
D. Die Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages oder vier Wochen nach der Beschlussfassung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand. Die ordentliche wie die außerordentliche Generalversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommt. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Die Einladung kann mittels Mail erfolgen, wobei die letzte vom Mitglied bekanntgegeben Mailadresse als Zustelladresse gilt. Anträge zur Generalversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung in schriftlicher Form an die Anschrift des Vereins bzw. an die Vereinsmailadresse office@aquanaut-austria-at gelangen.

E. Die Generalversammlung ist ab dem Versammlungsbeginn beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten.

F. Die Wahlen und die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der AATC aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.


G. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgen zwei Stichwahlen, bei Stimmengleichheit nach der zweiten Stichwahl entscheidet das Los. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen.

H. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Obmann.


I. Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.

§ 15 Der Vorstand

A. Dem Vorstand gehören an:

1. Der Obmann
2. Der Obmann - Stellvertreter
3. Der Kassier
4. Der Schriftführer
5. Der erste Referent


B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

C. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.


D. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.

E. Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer einfachen Mehrheit.


F. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann - Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

G. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Woche einzuberufen.

H. Die Abstimmung im Vorstand ist mündlich vorzunehmen. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

I. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Obmann zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat zu Beginn der nächsten Sitzung aufzuliegen und gilt als genehmigt, sofern kein Einspruch erhoben wird. In das Protokoll dürfen alle ordentlichen Vereinsmitglieder Einsicht nehmen.

J. In dringenden Fällen ist ein Umlaufbeschluss via E-Mail zulässig. Dazu hat das antragstellende Vorstandsmitglied alle anderen Vorstände auf den Verteiler zu setzen. Die Zustimmung bzw. Ablehnung des Antrags hat schriftlich mittels Mail zu erfolgen. Wenn ein Mitglied des Vorstands innerhalb einer Frist von einer Woche auf das Mail nicht antwortet, gilt das als Stimmenthaltung.

§ 16 Der Wirkungsbereich des Vorstands

A. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Insbesondere hat er zu besorgen:

1. Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
2. Erstellung eines jährlichen Budgets
3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
4. Obsorge über den Vollzug der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
5.  Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
6. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat
7. Erstellung und Beschluss einer verbindlichen Geschäftsordnung
8. Einsetzung von Unterausschüssen zwecks Übertragung bestimmter Angelegenheiten. Dazu können auch außenstehende Personen herangezogen werden
9. Der Vorstand ist mindestens drei Mal pro Jahr vom Obmann einzuberufen

§ 17 Wirkungsbereich der Vorstandsmitglieder

A. Der Obmann

1. Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Er ist berichtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Vorstand jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.

2. Der Obmann unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer oder einem Referent. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung unterschreibt er gemeinsam mit dem Kassier.

B. Der Obmann - Stellvertreter


1. Bei ihm gilt das oben genannte, wenn der Obmann verhindert ist. Außerdem hat er den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.

C. Der Kassier

1. Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Kontrolle einen Rechnungsabschluss vorzulegen.

D. Der Schriftführer

1. Er hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen.


E. Die Referenten

1. Diese betreuen das ihnen übertragene Fachgebiet. Zeichnungsberechtigt sind sie nur gemeinsam mit dem Obmann.

§ 18 Die Rechnungsprüfer


A. Die Rechnungsprüfer werden alle 3 Jahre von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.

B. Es sind aus den Mitgliedern der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

C. Die Rechnungsprüfer dürfen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

D. Die Rechnungsprüfer stellen die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigen den Rechungsabschluss. Diese Rechnungsprüfung ist jährlich einzuberufen.

§ 19 Delegierte Mitglieder

A. Diese werden vom Vorstand aus dem Kreis aller Mitglieder nominiert und haben einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu übernehmen. Dazu kann sich jedes Mitglied freiwillig zur Verfügung stellen. Sie haben keinen Sitz und kein Stimmrecht bei den Sitzungen des Vorstands.

§ 20 Kennzeichen des Vereins

A. Der AATC verwendet zur optischen Kennzeichnung ein Vereinssymbol. Dieses ist im Briefkopf ersichtlich.

§ 21 Das Schiedsgericht

A. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

B. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht, das dritte Mitglied wird vom Vorstand namhaft gemacht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

C. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Diese Entscheidungen sind endgültig.

§ 22 Auflösung des Vereins


A. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder nachweislich eingeladen werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit.

B. Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquitator zu bestellen.

C. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.

D. Im Falle einer freiwilligen Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen nach Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen österreichischen Hilfsorganisation oder einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisation, die mit dem Tauchsport eng verbunden ist, übereignet. Über die Auswahl dieser Organisation hat vorher die vereinsauflösende außerordentliche Generalversammlung mittels Beschluss zu entscheiden.