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Stand: 22. März 2019

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Ausbildungsbedingungen

  1. Vor Beginn des jeweiligen Tauchkurses ist vom Kursteilnehmer die aufrechte Mitgliedschaft beim Tauchclub Aquanaut Austria (AATC) sowie beim Tauchsportverband Österreichs (TSVÖ) nachzuweisen, bzw. dem AATC beizutreten.
  2. Vor jedem Kursbeginn mit dem Presslufttauchgerät ist grundsätzlich ein gültiges ärztliches Attest über die Tauchtauglichkeit vorzulegen.
  3. Sämtliche Ausbildungen erfolgen nach den Richtlinien des Weltverbandes CMAS und des Tauchsportverbandes Österreichs (TSVÖ). Für jede einzelne Ausbildung ist die Anzahl der Ausbildungseinheiten in der Prüfungsordnung des TSVÖ verbindlich festgehalten. Die Kurskosten des AATC sind auf diese Ausbildungseinheiten abgestimmt. Sollte ein Schüler, aus welchen Gründen auch immer, zur Erlangung des jeweiligen Brevets zusätzliche Unterrichtseinheiten benötigen, sind die daraus entstehenden Kosten zusätzlich zur Kursgebühr zu entrichten.
  4. Der Tauchlehrer ist nur dann berechtigt eine Brevetierung durchzuführen, wenn der Schüler die dafür notwendigen, in der Prüfungsordnung festgehaltenen Leistungskriterien erfüllt. Bei Nichterfüllen der Leistungsvoraussetzung besteht weder ein Anspruch auf Rückersatz der Kurskosten noch ein Anspruch auf Ausstellung des Brevets.
  5. Mit Ausnahme der CMAS Brevet*- und Kinderausbildung sind in den Kurspreisen die Kosten für die Miete der Ausrüstung und Luft nicht inkludiert. Falls eigene Ausrüstungsteile verwendet werden, ist jeder Taucher für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Ausrüstung (z.B. gewarteter Regler, Flaschen, TÜV...) selbst verantwortlich. Eine Haftung für Schäden aller Art, die durch Verwendung eigener Ausrüstung entstehen, wird vom AATC nicht übernommen.
  6. Gemietete Ausrüstung, die über Vermittlung des AATC zur Verfügung gestellt wird, ist in sauberen und unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Für allfällige Beschädigungen von Ausrüstungsgegenständen haftet der Tauchschüler. Außerdem ist die Ausrüstung rechtzeitig, zum vorher vereinbarten Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der gemieteten Ausrüstung ist eine allfällige zusätzliche Mietgebühr vom Tauchschüler selbst zu bezahlen.
  7. In allen Kurspreisen sind folgende Leistungen enthalten: Theorieunterricht, Praxisunterricht im Bad und Freiwasser, notwendige Ausbildungsmaterialien und Skripten, Badeintritt im Theresienbad bzw. Floridsdorferbad, TSVÖ-Einlageblätter im Rahmen der Ausbildung, Brevetkarten
  8. Nicht enthalten sind im Kurspreis die Eintrittskosten in Strandbäder (Neufeldersee, Attersee, u.s.w.) sowie die Anreisekosten zu den jeweiligen Ausbildungsstätten und allfällige Kosten für Kost und Quartier.
  9. Den Anweisungen der Tauchlehrer ist unbedingt Folge zu leisten. Bei einem groben und/oder vorsätzlichen Verstoß gegen sicherheitsrelevante Anweisungen ist der Tauchlehrer berechtigt, den Tauchschüler mit sofortiger Wirkung vom Tauchkurs auszuschließen. Kurskosten und Mitgliedsbeiträge können in diesem Fall nicht rückerstattet werden. Der Tauchlehrer ist verpflichtet, diesen Ausschluss binnen einer Woche dem Clubvorstand schriftlich unter Angabe einer genauen Sachverhaltsdarstellung mitzuteilen. Der Tauchschüler hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen gegen den Ausschluss beim Clubvorstand schriftlich Einspruch zu erheben.
  10. Sämtliche Ausbildungstermine werden vor Kursbeginn bekannt gegeben und mit den Tauchschülern abgestimmt. Diese Termine sind verbindlich einzuhalten. Versäumte Unterrichtseinheiten können im Einzelunterricht nachgeholt werden, wobei jedoch für jede dieser Unterrichtseinheiten eine zusätzliche Gebühr von EUR 20.- zu entrichten ist. Wurde für die versäumte Unterrichtseinheit bereits Ausrüstung angemietet, sind die Kosten für die gemietete Ausrüstung zum Ersatztermin vom Schüler zusätzlich selbst zu tragen. (Selbstverständlich wird sich die Kursleitung bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Terminproblems bemühen, den Unterricht für den gesamten Kurs auf einen anderen Zeitpunkt ohne Mehrkosten zu verschieben. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch!)
  11. Für allgemeine, sportspezifische Gefahren und Schäden, die durch den Tauchsport gegeben sind, haftet weder der AATC noch der Tauchlehrer. Der Tauchlehrer ist verpflichtet, die jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien des TSVÖ und der CMAS einzuhalten.
  12. Salvatorische Klausel: Sollte die eine oder andere Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. In diesem Falle ist die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine andere wirksame zu ersetzen, aufgrund derer der von den Vertragsparteien verfolgte Zweck weitgehend verwirklicht wird